Ein Arbeitszeugnis des alten Arbeitsgebers darf in keiner Bewerbungsmappe fehlen. Allerdings lassen sich einige Firmen lange Zeit, um es auszustellen. Rechtlich zulässig ist das nicht, erläutert Jobst-Hubertus Bauer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Spätestens am letzten Arbeitstag muss das Zeugnis des scheidenden Mitarbeiters laut Gesetz fertig sein. Wer schon seit einigen Wochen darauf wartet, sollte den Ex-Chef zunächst telefonisch oder per E-Mail freundlich daran erinnern. Bringt das nichts, können Mitarbeiter zu drastischeren Maßnahmen greifen und schriftlich eine Frist setzen. Bekommt der Arbeitnehmer trotzdem kein Zeugnis, bleibe als letzter Schritt die Klage auf Zeugniserteilung vor dem Arbeitsgericht.
Quelle: Die Welt – Montag den 03. Juni 2013