Die Vollkaskoversicherung muss auch für einen nicht sicher nachgewiesenen Wildunfall zahlen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm geht der Vollkaskoschutz nur verloren, wenn ein Unfall nachweislich vorgetäuscht wird, nicht aber wenn die Unfallsituation strittig bleibt. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltsverein hin. Der Fahrer eines Oberklassenwagens war nach eigenen Angaben nach der Kollision mit einem Reh in den Graben gefahren und hatte einen Schaden von 13.400 Euro erlitten. Die Polizei ging von einem Wildunfall aus. Ein Gutachter fand eine Woche später Haaranhaftungen an dem Wagen, stellte dann aber fest, dass sie nicht von einem Reh stammten. Die Versicherung lehnte eine Regulierung des Schadens ab. Unter die Teilkaskoversicherung falle der Schaden nicht, weil kein Wildschaden vorliege. Den Vollkaskoschutz habe der Autofahrer verloren, weil er falsche Angaben zur Unfallursache gemacht habe, argumentiert die Versicherung. Der Autofahrer habe zwar den für das Eintreten der Teilkaskoversicherung erforderlichen Beweis eines Wildunfalls nicht erbringen können, urteilte das Gericht. Aber auch die Versicherung habe nicht beweisen können, dass kein Wildunfall stattgefunden habe. Daher dürfe sie ihm die Leistung der Vollkaskoversicherung nicht verweigern. Die Versicherung musste den Unfallschaden übernehmen (Az: 20 U 134/07).
Quelle: Die Welt – 17. Dezember 2009