Ein Versicherter muss der Hausratversicherung einen Schaden umgehend anzeigen. Er muss unter Umständen nach einem Einbruch bei der Polizei schleunigst eine Liste der gestohlenen Güter einreichen, um seine Vertragspflichten zu erfüllen. Wenn ihn der Versicherer auf diese Pflicht nicht hinweist und daher keine Schadensregulierung nicht leisten will, ist das nicht zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ineinem Urteil entschieden (Az:IV ZR 317/05). Beruft sich der Versicherer in einem solchen Fall auf Leistungsfreiheit, handelt er rechtsmissbräuchlich. Denn das Unternehmen müsse den Versicherten in diesem Fall auf die mögliche „Obliegenheitsverletzung“ hinweisen.
Quelle: Die Welt 26. Januar 2009