Wenn sich nach dem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge die Unfallursache nicht eindeutig klären lässt, müssen sich die Unfallgegner den Schaden teilen. (Oberlandesgericht Hamm Az: 6 U 305/09)
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Wenn sich nach dem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge die Unfallursache nicht eindeutig klären lässt, müssen sich die Unfallgegner den Schaden teilen. (Oberlandesgericht Hamm Az: 6 U 305/09)