Die Teilkaskoversicherung muss nicht für Vandalismus-Schäden aufkommen. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Nach dem Richterspruch gilt dies auch, wenn der Täter aus Wut über einen erfolglosen Diebstahlversuch, das Fahrzeug beschädigt hat (Az: IV ZR 248/08). Das Gericht wies damit die Zahlungsklage eines Motorrollerhalters ab. Nachdem ein Unbekannter vergeblich versucht hatte den Roller zu stehlen, beschädigte er ihn. Der Kläger war der Meinung, dies sei ein Fall für die Teilkaskoversicherung. Doch sowohl die Versicherung, als auch das BGH sahen dies anders. Nur bei einem erfolgreichen Diebstahl müsse die Teilkaskoversicherung aufkommen. Bleibe es bei dem reinen Vandalismus bestehe nach geltendem Recht kein Versicherungsschutz.
Quelle: Die Welt – 08. August 2011