Eine Teilkasko-Versicherung muss unter Umständen für Diebstahlschäden am Auto aufkommen. Das gelte auch in Fällen, in denen es der Dieb nicht auf das Fahrzeug, sondern auf einen Gegenstand im Wagen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az: 223 C 6889/09). In dem Fall klagte ein Mann nach einem Diebstahl gegen seine Versicherung. Das Unternehmen hat sich geweigert, den Schaden an einem Cabriolet zu übernehmen, aus dem eine Jacke gestohlen wurde. Der Dieb hatte das Verdeck des Autos aufgeschlitzt. Dabei entstand ein Sachschaden von mehreren hundert Euro. Die Versicherung argumentierte, dass die Teilkastko nur einen Schaden abdecke, der beim Diebstahl des Autos entstanden sei. Das Amtsgericht entschied aber zugunsten des Cabrio-Besitzers.
Quelle: Die Welt – Montag, den 30.11.2009