Ist die Geschwindigkeit der Internetverbindung geringer als vom Anbieter versprochen, so können Kunden auf ein Sonderkündigungsrecht pochen. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein weist auf ein Urteil des Amtsgericht Fürth (Az: 340c 3088/08) hin, das die zu geringe Bandbreite eines DSL-Anschlusses als unangemessene Benachteiligung des Kunden wertete. Ein Internetkunde aus Bayern hatte eine Sonderkündigung verlangt, weil an seinem Ort nicht sie vereinbarte DSL-Geschwindigkeit verfügbar war. Die Richter gaben dem Kläger Recht. Zwar seien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass der Kunde nur ein Recht auf die am jeweiligen Ort verfügbare Bandbreite habe. Doch dies sei eine erhebliche Pflichtverletzung, weshalb der Kunde nicht an einem auf 24 Monate angelegten Vertrag festhalten müsse.
Qelle:Die Welt – 16. Dezember 2009