Eltern, die Schulden ihres heranwachsenden Kindes begleichen, können diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheiden und damit die Klage eines Ehepaares abgewiesen. Das Ehepaar hatte die Schulden seiner Tochter in Höhe von fast 23.000 Euro übernommen und dies dann in der Steuererklärung geltend gemacht. (Az: 6 K 1358/08). Die Kläger hatten auf die schwierige Situation ihrer Tochter verwiesen. Als alleinerziehende Mutter von 4 Kindern habe ihr die Privatinsolvenz gedroht, sollte sie die Steuerschulden nicht begleichen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass für die Eltern weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung bestanden habe, die Schulden zu übernehmen. Deshalb könnten die Ausgaben auch nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Quelle: Die Welt – 16. Dezember 2009