Die Welle der Empörung war groß. die Regensburger Abmahnkanzlei U+C hatte angekündigt, ab September auf ihrer Homepages eine Liste mit Namen ihrer „Gegner“ zu veröffentlichen. Das sind vornehmlich Privatleute, die illegal Filme aus dem Internet heruntergeladen haben. Das Pikante daran: zu den Auftraggebern gehören auch Pornofilmproduzenten. Die Abgemahnten mussten also nicht nur befürchten, wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen bloß gestellt zu werden, sondern – viel schlimmer – auch als Konsumenten schmuddeliger Filmchen. Das Schlagwort vom „Pornopranger“ machte die Runde. Aber so weit kam es nicht. Der Dortmunder Rechtsanwalt Hendrik Peters erreichte über eine einstweilige Verfügung, dass dieses Vorhaben gestoppt wurde. An diesem Mittwoch muss sich nun da Landesgericht Essen mit dem Einspruch der Regensburger Anwälte auseinandersetzen, die ihre „Gegnerliste“ unbedingt veröffentlichen wollten (Az: 4 O 263/12). In der einstweiligen Verfügung hatten die Richter allerdings bereits argumentiert, dass in diesem Falle das Persönlichkeitsrecht der Bloßgestellten- auch wenn die selbst das Urheberrecht verletzt haben – höher zu bewerten sei als die Geschäftsinteressen der Kanzlei. Die Betroffenen müssten befürchten, durch die namentliche Veröffentlichung, „in ihrem sozialen Ansehen beeinträchtigt zu werden“.
Quelle: Financial Times Deutschland – Dienstag den 25. September 2012