der dort gefassten Beschlüsse, nicht aberWird ein Wohnungseigentümer nicht zur Eigentümerversammlung eingeladen, führt das nur zur Anfechtbarkeit zur Nichtigkeit. Das hat der BGH entscheiden (Az: V ZR 235/11). Nur in besonderen Ausnahmefällen kann es zur Nichtigkeit kommen, etwa wenn der Wohnungseigentümer in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werde sollte. Eine Eigentümergemeinschaft verklagte den Eigentümer einer Garage auf Zahlung rückständiger Hausgelder. Die zugrunde liegenden Abrechnungen hatte sie in Versammlungen beschlossen, zu denen der Verwalter den Eigentümer nicht eingeladen hatte. Er hatte fälschlicherweise angenommen, dass der Garageneigentümer kein Teilnahmerecht habe.
Quelle: Financial Times Deutschland – 25. September 2012