Lebensversicherer müssen ihren Kunden bei vorzeitiger Kündigung bereits gezahlte Gebühren zurückzahlen. Separate Vereinbarungen, die diese Rückzahlung verhindern sollen, sind nach einem Urteil des Landesgerichts Rostock (Az: 10 0137/10) unwirksam. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltsverein in Berlin hin. Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) von 2007 sind Versicherer zur Rückzahlung eines Großteils der Anschluss- und Vertriebsgebühren verpflichtet. Manche Lebensversicherer hatten daraufhin sogenannte Kostenausgleichsvereinbarungen eingeführt. Die Gebühren waren damit nicht mehr Bestandteil des Versicherungsvertrags. Wer die Versicherung vorzeitig kündigte, blieb auf die Kosten sitzen. Das Landgericht Rostock erklärte diese Praxis jetzt für rechtswidrig. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Die Welt – 08. November 2010