Die Kosten für eine medizinisch notwendige Fettabsaugung im Krankenhaus muss die Krankenkasse übernehmen. Sie kann die Bezahlung nicht mit dem Hinweis ablehnen, der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) empfehle die Behandlung nicht. Das geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hervor, auf die die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsverein hinweist (Az: L1 KR 391/12). Geklagt hatte eine Frau, die an mehreren Körperstellen an schmerzhaften Gewebsvermehrungen litt. Anders als ihre Kasse war sie der Ansicht, dass ihre Beschwerden sich nicht durch weiteres Abnehmen lindern lassen. Auch von der Lympfdrainage oder dem Tragen von Kompressionsstrümpfen sei keine langfristige Besserung zu erwarten. Nur stationär seien ihre Beschwerden zu behandeln. In erster Instanz hatte die Klägerin verloren. Das Sozialgericht war der Ansicht, dass die Frau angesichts ihrer großen Fettmenge stationär behandelt werden müsse. Konservative Behandlungsmethoden habe sie bereits ausgeschöpft. Da der G-BA von der stationären Fettabsaugung nicht abrate, dürfe die Kasse die Kostenübernahme nicht ablehnen.
Quelle: Die Welt – Montag den 03. Juni 2013