Eine Bank muss ihren Kunden über die Zahlungsvorgänge auf ihren Konto aufklären. Daher dürfen Geldinstitute auch keine Gebühren für die Zusendung von Kontoauszügen verlangen. Das geht aus einem Urteil des Landsgerichts Frankfurt hervor, über das die „Monatszeitschrift“ für Deutsches Recht“ berichtet (Az: 2-25 O 2607/10). In dem Fall hatte ein Geldinstitut seinen Kunden die Kontoauszüge auf dem Postweg zugesandt, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist über den Kontoauszugsdrucker „abgeholt“ wurden. Dieser Service wurde in Rechnung gestellt. Die Richter werteten das allerdings als unzulässig. Ihrer Auffassung nach verstößt eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen geltendes recht. Zur Begründung verwiesen sie auf die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs: Demnach dürfen Kreditinstitute keine Gebühren für Leistungen verlangen, die es entweder der gesetzlich oder nach vertraglichen Grundsätzen erbringen müsse. Diese Voraussetzungen seien bei Kontoauszügen erfüllt.
Quelle: Die Welt – 02. September 2011