Ein Fußgänger, der die Straße grob verkehrswidrig überquert, hat bei einem Unfall keinen Anspruch auf Schadessersatz. Das entschied das Kammergericht Berlin (Az: 12 U 178/09). nach Auffassung des Gerichts muss ein Autofahrer mit einem solchen Verhalten nicht rechnen. Ein eventuelles Mitverschulden trete daher in diesen fällen in den Hintergrund. Das Gericht wies damit die Klage einer 16jährigen Fußgängerin gegen einen Autofahrer ab. Die Klägerin hatte ein Absperrgitter zu einer Straße überstiegen, um die Fahrbahn zu überqueren. Dabei wurde sie von einem rückwärts einparkenden Wagen erfasst und verletzt. Das Kammergericht sah für den gelten gemachten Schadensersatz keine rechtliche Grundlage. Er müsse sich allerdings nicht ohne weiteres auf ein besonders gravierendes Fehlverhalten wie das der Klägerin einstellen.
Quelle: Die Welt – 24. Januar 2011