Im Bereich eines defekten Parkscheinautomaten dürfen Autofahrer kostenlos ihren Wagen abstellen. Allerdings müssen sie eine Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe legen und haben die auf den Verkehrsschildern angegebene Höchstparkdauer einzuhalten. Voraussetzung für das gebührenfreie Parken ist zudem, dass sich in der Nähe des defekten Parkautomaten kein zweiter funktionierender befindet. Ein Zettel mit dem Beginn der Parkzeit ersetzt die Parkscheibe nicht. Darauf verweist die Zeitschrift „Test“ hin. Ein Parkscheinautomat, der nur eine einzige Sorte von Münzen schluckt, ermöglicht dagegen kein gebührenfreies Parken. Es obliege stets dem Autofahrer, den Automaten durch den Einwurf einer passenden Münze auszulösen, urteilte das Oberlandesgericht Hamm. Der Autofahrer könne sich beim Parken ohne Parkschein nicht darauf berufen, dass der Automat andere Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Unrechtmäßig an Parkuhren abgestellte Autos dürfen im Übrigen abgeschleppt werden. Das Abschleppen ist statthaft, wenn das Auto über eine Stunde an der abgelaufenen Uhr gestanden hat. (Az: 3 Ss OWi 576/05).
Quelle: Die Welt – 17. Dezember 2009