Ältere Patienten, die wegen einer Krankheit vorübergehend in einem Seniorenheim untergebracht werden, können die Kosten dafür steuerlich geltend machen. (Az: VI R 38/09). Es sei in diesem Fall nicht notwendig, dass eine ständige Pflegebedürftigkeit besteht. Im verhandelten Fall war eine 74jährige Frau nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfehlung in ein Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung hatte die Frau währenddessen nicht aufgegeben. Das Finanzamt erkannte die die geltend gemachten Kosten des Seniorenheims nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil die Klägerin nicht in eine Pflegestufe eingruppiert gewesen sei und auch das Merkmal „H“ für „hilflos“ im Schwerbehindertenausweis fehle. Gegen die Entscheidung klagte die Frau mit Erfolg. Die Klägerin sei wegen ihrer Erkrankung , nicht wegen ihres Alters in das Seniorenheim gezogen, befand der Bundesfinanzhof. Das führe zu Kosten, die als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten.
Quelle: Die Welt – 10. Januar 2011