Gibt es einen eigenen Mietvertrag, können Vermieter eine Garage auf unanhängig von der Wohnung kündigen, hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem Fall wollen Mieter in Duisburg ihre Garage nicht räumen, weil sie diese bereits 1955 zusammen mit ihrer Wohnung gemietet hätten. Im Wohnungsmietvertrag war von einer Garage aber keine Rede. Einen schriftlichen Vertrag über den 150 Meter von der Wohnung entfernten Unterstellplatz gab es nicht, er war mündlich geschlossen worden. Entgegen der Vorinstanzen bejahte der BGH die Räumungspflicht durch die Mieter. Da Wohnungs- und Garagenmietvertrag offensichtlich getrennt abgeschlossen wurden, spreche das für die rechtliche Selbständigkeit beider Verträge. (Az: VIII ZR 251/10).
Quelle: Die Welt – 14. November 2011