Fahrtkosten zur Weiterbildung sind steuerlich voll absetzbar. Eine Bildungseinrichtung gilt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte, wenn ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mehrmals wöchentlich in seiner Freizeit an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes in München hervor (Az: VI R 66/05), auf das der Bund der Steuerzahler hinweist. Die Fahrtkosten können dann in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden – also die Hin- und Rückfahrt. Vereinfachend können hier 30 Cent für jeden mit dem Auto gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Weiterbildung neben seiner Vollzeitbeschäftigung wahrnehmen und die Maßnahme muss zeitlich befristet sein. Dbei spielt es keine Rolle, ob die Weiterbildung mehrere Jahre dauert. Bei einer bloßen Teilzeitbeschäftigung können die Fahrten zur Weiterbildungsstätte hingegen nur mit einer Entfernungspauschale angesetzt werden. Das heißt, es können nur eine Strecke mit 30 Cent pro Autokilometer oder die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt werden., aber nicht Hin- und Rückfahrt mit dem Auto.
Quelle: Die Welt – 06. November 2010