Der Staat gewährt nicht nur Kindergeld und Freibeträge. Er beteiligt sich auch an der (Privat-) Schulausbildung der Sprösslinge (Zeile 51 – 53) und zwar mit bis zu 5000,00 Euro. Da Eltern höchstens 30 Prozent des Schulgeldes anrechnen dürfen, muss der Unterricht mindestens 16.666.67 Euro kosten, damit Eltern auf den Höchstsatz kommen. Ein häufig gemachter Fehler: In Zeile 51 müssen Eltern den Namen der Schule nicht den anteiligen Betrag eintragen, den der Fiskus anrechnen soll, sondern die Gesamtsumme. Die Beamten ermitteln den Anteil, der ihnen zusteht, selbst. Nicht in diese Rubrik gehören Kosten für Schulbücher oder Uniformen. Und: Wer sein Kind auf ein Internat schickt, muss die Kosten für Unterbringung und Essen abziehen – das gilt für den Steuergesetzgeber als Privatvergnügen. Haben Eltern sich für eine getrennte Veranlagung entschieden, müssen sie den jeweiligen Betrag und Prozentsatz in Zeilen 52 – 53 eintragen. Die Finanzbeamten verlangen hier einen „beigefügten gemeinsamen Antrag“ – von beiden unterzeichnet.
Quelle: Die Welt – Mittwoch, den 03. April 2013