Zieht ein Kind gegen den Willen der Mutter in den Haushalt des getrennt lebenden Vaters, muss auch das Kindergeld an diesen gezahlt werden. Dies könne auch dann gelten, wenn die Mutter weiterhin sorgeberechtigt ist, urteilt der Bundesfinanzhof (BFH). Entscheidend sei, bei welchem bei welchem Elternteil das Kind wohnt und wer es betreut und versorgt (Az: III R 2/07). „Je länger ein Kind auf eigenem Entschluss mit dem Willen des anderen Elternteils in dessen Haushalt lebt, desto mehr spricht dafür, dass dort ein neues Obhutsverhältnis begründet worden ist“, so der BFH. Lebe das Kind länger als 3 Monate bei dem anderen Elternteil, könne davon ausgegangen werden, dass dieser sich um das Kind nun längerfristig kümmert.
Quelle: Die Welt – Donnerstag den 24. September 2009