Der im europäischen Maßstab hohe Schutz der deutschen Verbraucher vor unerwünschten Werbeanrufen ist rechtsmäßig. Er verstößt nicht gegen die Vorgaben des EU-Rechts, wie der BGH mit einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil entschied. (Az: I ZR 165/09). Damit unterlag die AOK für Sachsen und Thüringen, die AOK plus im Streit mit der Verbraucherzentrale Sachsen. In einem Vergleich mit den Verbraucherschützern hatte sich die AOK verpflichtet, Anrufe ohne Einwilligung zu unterlassen und für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5000,00 Euro zu zahlen. Nachdem im September 2008 mindestens zwei Verbraucher Werbeanrufe aus einem von der AOK beauftragten Callcenter erhielten, verlangte die Verbraucherzentrale 10.000 Euro. Und die AOK muss zahlen, urteilte der BGH.
Quelle: Die Welt – 21. November 2010