Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az: 8U 53/10) hat in Urteilen gegen die Deutsche Bank die Rechte von Käufern überteuerter Immobilien gestärkt. Das OLG gab Klagen von sieben Immobilienbesitzern gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Institutes statt. Die Bank sei ihrer Pflicht nicht nachgekommen, über im Kaufpreis versteckte hohe Provision aufzuklären, so die Richter. Die Immobilienkäufer hatten 1992 aufgrund eines Angebots, einer Steuerberatungsgesellschaft, die mit der Deutschen Bank kooperierte, Eigentumswohnungen als Kapitalanlage erworben. Der Anlageprospekt sah allein die Deutsche Bank als Kreditgeber vor. Dabei sei verschwiegen worden, dass 18,4% des Kaufpreises als Vermittlungsprovision an verschiedene Ebenen der Beratungsgesellschaft gingen. Das OLG wertete die fehlenden Provisionsangaben als „arglistige“ Täuschung der Käufer. Die Bank habe das gewusst oder wissen müssen. Nach Gerichtsangaben können die Besitzer ihre Wohnungen behalten, obwohl sie die Kredite nicht mehr bedienen konnten. Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen des überhöhten Kaufpreises müssten sie in einem gesonderten Verfahren geltend machen.
Quelle: Die Welt – 21. März 2011