Die Krankenversicherung muss auch bei einer durch Mobbing verursachten Arbeitsunfähigkeit zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, wodurch die Krankheit verursacht wurde, die zu der Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Dies gelte ebenfalls, wenn psychische Erkrankungen nicht ausdrücklich im Kleingedruckten der allgemeinen Versicherungen nicht ausgeschlossen seien (Az: IV ZR 137/10). Die Karlsruher Richter gaben damit der Zahlungsklage eines Arbeitnehmers gegen seine private Krankenversicherung statt. Der Kläger hatte vergeblich Krankengeld beantragt. Die Versicherung hatte die Leistung mit der Begründung verweigert, Mobbing führe zu einer „konfliktbedingten Arbeitsplatzunverträglichkeit“ und sei daher kein Fall für die Krankenversicherung. Dass sah das oberste deutsche Zivilgericht anderes. Die Krankenversicherung könne nicht von dem Kunden erwarten, dass er den Arbeitsplatz wechsle oder arbeitsrechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber einleite.
Quelle: Die Welt – 14.Juli 2011