Beschäftigte in der Elternzeit können schon frühzeitig vom Arbeitgeber eine Erklärung verlangen, bei ihrer Rückkehr in die Teilzeit arbeiten zu dürfen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhafen (Az: 5 Ca 5064/08). Das Gesetz verlange nur, , dass eine Verringerung der Arbeitszeit drei Monate im Voraus beantragt wird. Es spreche aber nichts dagegen, einen Wechsel auf eine Teilzeitstelle bereits früher anzumelden. Eine Bankangestellte wollte knapp zwei Jahre vor ihrer geplanten Rückkehr aus der Elternzeit vom Arbeitgeber zugesichert bekommen, dass sie später eine Teilzeitstelle haben könne. Der Arbeitgeber weigerte sich mit der Begründung, so frühzeitig könne er keine solche Erklärung abgeben. Auch sei nicht sicher, ob er der Mitarbeiterin eine Teilzeitstelle anbieten könne. Die Frau klagte und bekam Recht. Es gebe keine Frist, ab wann man eine solche Erklärung vom Arbeitgeber verlangen kann, erklärte der Richter. Bei der frühzeitigen Anfrage habe der Arbeitgeber zudem die Möglichkeit, rechtzeitig die Voraussetzungen für eine Teilzeitstelle zuschaffen.
Quelle: Die Welt – 14. Februar 2011