Die 3 Schritte…
Mängelanzeige: Sobald Sie einen erheblichen Mietmangel bemerken, sollten Sie den Vermieter bzw. dir Hausverwaltung darüber informieren. In der Regel gehört dazu ein Anruf. Wurden in der Vergangenheit solche Reklamationen gelegentlich ignoriert, sollte man die Sache unter Fristsetzung der Einschreiben/Rückantwort hieb- und stichfest machen.Mindernim Prinzip kann man die Minderung bereits mit der Mängelanzeige geltend machen: „Für die Dauer der Beeinträchtigung mindere ich die monatliche Miete um … Prozent.“ Doch Vorsicht: Wer die Minderung zu hoch ansetzt, riskiert einen Prozeß um die angemessene Höhe. Kürzt das Gericht den Prozentsatz, bleibt ein Teil der Prozeßkosten beim Mieter hängen. Daher ist es ratsam, zunächst maßvoll zu kürzen und sich beraten zu lassen, sofern man dann doch stärkere Druckmittel benötigt. Hier sind die Mietvereine und auf Mietrecht spezialisierte Anwälte die richtige Anlaufstelle. Eine Fülle von Einzelurteilen zur Mietminderung bietet die Broschüre „Wohnungsmängel und Mietminderung“ erhältlich für ca. 5 Euro bei allen Mietvereinen oder beim Deutschen Mieterbund.
Durchsetzen: Den Minderungsbetrag können Sie von der Miete für den Folgemonat abziehen. Wer dem Vermieter eine Einzugsermächtigung gegeben hat, muss diese widerrufen, sonst läuft das Minderungsvorhaben sehr wahrscheinlich ins Leere. So bliebt zunächst nichts anderes, als die gekürzte Miete jeweils einzeln zu überweisen, bis der Mangel behoben ist.
Quelle: Guter Rat – Nr. 04/2008