Ein Arbeitgeber muss einen Arbeitsvertrag nicht in die Muttersprache eines Arbeitnehmers übersetzen. Das gilt auch dann, wenn der angestellte erkennbar kein Deutsch spricht. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az: 11 Sa 569/11). Auf das Urteil weißt der Deutsche Anwaltsverein hin. Unterzeichnen Mitarbeiter einen Vertrag den, den sie nicht verstehen, sei das ihr eigenes Risiko. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung ließ das Gericht jedoch eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. In dem Fall hatte sich ein portugiesischer LKW-Fahrer bei einer deutschen Spedition beworben. Da der Mann kein Deutsch sprach, führten die Parteien die Vertragsverhandlungen auf Portugiesisch. Den Arbeitsvertrag verfasste der Arbeitgeber aber auf Deutsch ab.
Quelle: Die Welt – Montag den 03. Juni 2013