Anschaffungskosten für verfallene Optionsscheine sind als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt klar gestellt (Az: XI R 50/09), wie der Bund der Steuerzahler mitteilt. Die Rechtsprechung erging allerdings zur alten Rechtslage vor der Einführung der Abgeltungssteuer. Für Fälle ab dem 01. Januar 2009 darf sie nach einer Entscheidung des Bundesfinanzministeriums nicht angewendet werden. „Das heißt: Steuerzahler, die auch nach der Einführung der Abgeltungssteuer die Kosten für verfallene Optionsscheine steuermindernd geltend machen möchten, müssen den Klagweg neu beschreiten“, erklärt Anita Käding vom Steuerbund. Strittig war, ob ein steuerlich zu akzeptierender Verlust entstanden ist, wenn das Geschäft nicht durch Ausüben der Option beendet wird, sondern die Option verfällt und die Scheine von der Bank ausgebucht werden. Der BFH hatte entschieden, dass Anschaffungskosten für Optionsscheine Werbungskosten sind, auch wenn sie verfallen. Der Steuerzahler darf nicht in das wirtschaftlich sinnlose Verhalten, wie etwa das Ausüben, einer Option getrieben werden, mit der ein noch größerer Verlust entstehen würde. Da sich der Veräußerungsbegriff nicht geändert hat, spricht vieles dafür, dass die Rechtsprechung auch heute anzuwenden ist.
Quelle: Die Welt – Montag den 03 Juni 2013