Grundsätzlich kann ein Urlaub, der ohne Zustimmung des Arbeitgebers angetreten wird, eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Jedoch kommt es immer auf den Einzelfall an. Die Maßnahme sei nicht immer angemessen, befand nun das Arbeitsgericht Krefeld (Az: 1 Ca 960/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsverein mitteilt. In dem Fall hatte ein beschäftigter noch mehrere Urlaubstage aus dem Vorjahr. Als er den Resturlaub vor dem Verfalltag 31. März nehmen wollte, lehnte der Arbeitgeber ab. Der Beschäftigte nahm seinen Urlaub eigenmächtig. Die darauf hin ausgesprochene fristlose Kündigung sei unverhältnismäßig, urteilte das Gericht. Der Mitarbeiter sei seit 18 Jahren ohne Beanstandung beschäftigt gewesen. Auch habe sich der Arbeitgeber nicht einwandfrei verhalten. Es sei daher höchstens eine fristgerechte Kündigung zu rechtfertigen.
Quelle: Die Welt – Montag den 07. November 2011