Eine knappe Kasse schützt vor Strafe nicht – das gilt auch im Straßenverkehr. „Wirtschaftlich nur eingeschränkt leistungsfähige Personen“ wie Sozialhilfeempfänger müssen nach Verkehrsverstößen ebenfalls mit der üblichen Strafe rechnen. (Oberlandesgericht Koblenz Az: 2 SsBs 20/10). Demnach müssen Verkehrsteilnehmer bei mehrfachen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung stets mit einer Bußgeld-Verdopplung rechnen. Im verhandelten Fall hatte ein Autofahrer mit einem Netto-Verdient von 950,00 Euro Beschwerde eingelegt, nachdem er wegen wiederholter Tempoverstöße ein doppeltes Bußgeld von 300,00 Euro zahlen sollte. Das Gericht blieb jedoch bei dem Grundsatz, dass bei Wiederholungstätern der gesetzliche Bußgeldkatalog eine Verdopplung des Bußgeldes vorsehe. Eine Abschreckung könne nur erreicht werden, wenn die Geldbuße den Täter empfindlich treffe. Den Zahlungsschwierigkeiten des Mannes könne man jedoch mit einer Ratenzahlung entgegenkommen.
Quelle: Die Welt – 25. Oktober 2010