Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für grobes Fehlverhalten des Kunden. Das berichtet die in Köln erscheinende „Monatsschrift für Deutsches Recht“ (Heft 23/2010) unter Berufung auf ein Urteil des Landesgerichts Krefeld (Az: 1 S 23/10). Vor Gericht war der Fall eines Autofahrers verhandelt worden, der beim Einfahren in eine Waschanlage die Führungsschiene verfehlt hatte und daher falsch stand. Beim Waschen wurde das Auto beschädigt. Die Richter befanden, der Kläger hätte die Stellung seines Wagens korrigieren müssen. Der Betreiber der Waschanlage habe nicht damit rechnen müssen, dass sich ein Kunde derart unsachgemäß verhalte.
Quelle: Die Welt – 24. Januar 2011