Fehlerhafte angaben zur Laufleistung eines Fahrzeuges kostet den Halter nicht zwangsläufig den Versicherungsschutz. Das berichtet die Fachzeitschrift „Recht und Schaden“ unter Berufung auf einen Beschluss des Berliner Kammergerichts. Nach Auffassung des Gerichts wird die Versicherung nur dann leistungsfrei, wenn der Halter sie bewusst getäuscht hat, um den Wert des Wagens zu erhöhen (Az: 6 U 103/10). Die Richter verwiesen darauf, dass seit der Änderung der gesetzlichen Regelungen bei grober Fahrlässigkeit keine volle Leistungsfreiheit der Versicherung mehr besteht. Vielmehr müsse sie dem Kunden Arglist nachweisen.
Quelle: Die Welt – 21. Februar 2011