Ein Gericht kann auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge für ein nichteheliches Kind festlegen. Voraussetzung ist, dass die dem Kindeswohl entspricht. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden (Az: 16 Uf 86/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein mitteilt. In dem Fall stritten die unverheirateten Eltern um das Sorgerecht. Die Mutter, bei der das Kind lebt, verweigerte ein gemeinsames Sorgerecht. Der Vater wollte an der Sorge für das Kind teilhaben oder mindestens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind alleine ausüben. Das Amtsgericht wies diese Anträge zurück. Beim Kammergericht hatte er jedoch teilweise Erfolg. Die Richter übertrugen beiden Eltern das Sorgerecht.
Quelle: Die Welt – 07. November 2011