Vermieter dürfen bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Teil der Mietkaution einbehalten, wenn mit einer Nachforderung für angefallene Betriebskosten zu rechnen ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes weißt der Eigentümerschaft Haus & Grund hin. (Az: VIII ZR 71/05). Der BGH entschied, dass eine Mietkaution auch noch nicht fällige Ansprüche sichere, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben. Dies umfasse auch Nachforderungen aus der Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten.
Quelle: Die Welt – 1. März 2010