… können Urlauber bei einem zu kalten Zimmer zurückfordern. Sie müssen es nicht hinnehmen, im Winter ein ungeheiztes und zugiges Hotelzimmer zu bewohnen. Wenn ihr Raum außerdem keine Türschwelle hat und die Fenster undicht sind, so dass Schnee hineinwehen kann, liegt ein Reisemangel vor. Das Landgericht Bonn sprach einer betroffenen Touristengruppe wegen dieser Fehler und mehrerer anderer Mängel eine Minderung von 60% des Reisepreises zu (Az: 5 S 175/09). Im verhandelten Fall ging es um eine Silvesterreise, die nicht nur unter der Baufälligkeit des Hotelzimmers litt, das sich nicht heizen ließ. Auch insgesamt habe das Haus den Eindruck einer „Großbaustelle“ vermittelt – mit aufgeschlitzten Wänden und herausgerissenen Fußböden. Zudem wurden beim Silvestermenü die Vorspeisen zum Teil mit mehr als 6 Stunden Verspätung erst nach Mitternacht serviert. Eine Touristin wollte all das nicht hinnehmen und widersprach einige Tage nach ihrer Rückkehr von der Reise dem Bankeinzug durch den Veranstalter, so dass das Geld ihr zurückgebucht wurde. Das Reiseunternehmen versuchte daraufhin die Kundin vor Gericht zum Zahlen zu zwingen. Doch jetzt muss sie nur 40% zahlen.
Quelle: Die Welt – 08. August 2011